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Verkauf Gebrauchtwagen Kraftfahrzeuge und Anhänger

Anlage

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches

Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) – Gebrauchtwagen-Verkaufs-bedingungen

– Stand: 12/2016

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten

des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei

Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,

wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten

Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich

bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,

den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht

annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem

Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des

Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur

Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen,

wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein

rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen

des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er

nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben

Vertragsverhältnis beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich

vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen

mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach

Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer

unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem

Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer

Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei

leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten

Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder

Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach

Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine

angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt

 

sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des

vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des

öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind

Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall

unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten

Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch

bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist

überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des

Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers

bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts

gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen

Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder

seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper

oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende

Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden

vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten

Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in

Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die

Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen

entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier

Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere

Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen

ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der

Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten

Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des

Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn

der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist,

dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund

des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des

Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für

Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden

Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf

zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den

Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem

Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar

erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden

Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der

Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen

nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag

zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers

Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos

eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die

Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den

Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung

einräumen

VI. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab

Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des

Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher

Sachmängelansprüche.

2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der

Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer

grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des

Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen

beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen

Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der

Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa

solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck

gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren

Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese

Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen

Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,

Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen

durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten

Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige

Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der

Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem

Produkthaftungsgesetz unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu

machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine

schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,

kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen

anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.

c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der

Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes

Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung für sonstige Schäden

1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für

Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und

Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche

gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für

Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

VIII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen

ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder

gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht

bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem

Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

IX. Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Kfz-Schiedsstellen

a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“

oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder „Autohandel mit

Qualität und Sicherheit“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem

Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kaufpreis

– die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die

Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens

vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, durch

Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz- Schiedsstelle

erfolgen.

b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht

ausgeschlossen.

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer

des Verfahrens gehemmt.

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäftsund

Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-

Schiedsstelle ausgehändigt wird.

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der

Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines

Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre

Tätigkeit ein.

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht

erhoben.

2. Hinweis gemäß § 36

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu

auch nicht verpflichtet.